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- Die Voraussetzung zur Anwendung eines Bebauungsplans der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB ohne die Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB liegen nicht vor, da hier eine landschaftlich geprägte Grünfläche und eine Kleingartenanlage, die sich heute insgesamt als Außenbereichsfläche darstellen, als sonstige Maßnahme der Innenentwicklung überplant werden soll. Da die zu überplanenden Flächen durch eine starke Durchgrünung geprägt sind und Teilflächen bereits länger brach liegen, ist in jedem Fall eine Umweltprüfung durchzuführen und eine Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung zu erstellen. Vor diesem Hintergrund sollte die Aufstellung des Bebauungsplans im klassischen zweistufigen Verfahren mit Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB erfolgen.
- Vor dem Hintergrund der Bodenschutzklausel nach § 1a Abs. 2 BauGB ist die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß zu begrenzen. Diesem Grundsatz des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden wird mit dem vorliegenden Bebauungskonzept mit einer doppelten Erschließung widersprochen. Dieser Widerspruch ist zu beheben. Dafür ist die Straße „Fuchsbau“ zwingend mit in den Geltungsbereich des Planungsgebietes aufzunehmen und als öffentliche Verkehrsfläche festzusetzen.
- § 13a Abs. 1 BauGB beruht auf der Annahme, dass ein Plan aufgrund der Lage des Plangebiets im Siedlungsbereich typischerweise nur geringe Umweltauswirkungen nach sich zieht, sodass es gerechtfertigt ist, (unter anderem) auf eine Umweltprüfung zu verzichten. Diese Annahme ist hier aufgrund der Größe und Prägung des Plangebiets und aufgrund des ökologisch motivierten Planungsziels der Antragsgegnerin offensichtlich nicht berechtigt
(OVG Lüneburg, Urteil vom 22. April 2015 – 1 KN 126/13 –, Rn. 55, juris)
- Das Aufteilen an sich eines Bebauungsplanverfahrens in mehrere kleinere Verfahren, welche aufgrund der Größe des Geltungsbereich in die Anwendbarkeit des § 13a BauGB fallen bzw. auch gemäß Ziff. 18 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht das Erfordernis einer Umweltverträglichkeitsprüfung hervorrufen, ist rechtsmissbräuchlich
- Gemäß §§ 1,2 Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Land Sachsen-Anhalt i.V.m Ziffer 3.6 der Anlage zu §1 Abs. 1 S. 1 Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Land Sachsen-Anhalt bedarf es einer standortbezogenen Prüfung im Einzelfall, wenn eine sonstige Straße gebaut werden soll. Dies gilt sowohl für öffentliche als auch für Privatstraßen. Eine solche Vorprüfung erfolgte in diesem Verfahren sichtlich nicht.